Entscheidung

Entscheidung Nr. 2011-192 QPC vom 10. November 2011

Frau Ekaterina D., geb. B, und andere [Geheimsache zum Schutz der Landesverteidigung]

Der Verfassungsrat ist am 6. September 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Strafsenat, Beschluss Nr. 4683 vom 31. August 2011) bezüglich einer von Frau Ekaterina D., geb. B, den Herren Andriy M. und Steven D., Frau Catherine D., Frl. Laurie D., den Damen Magali D. und Morgan D., Frl. Romane D., Frau Witwe Claire-Andrée L., geb. C., und Frau Emilie B., geb. L., Herrn Guillaume L., den Damen Sandrine A., geb. L., Gisèle L., Julie S., geb. L., und Sandrine L., den Herren Alois B. und Martin S., Frau Elodie L., Herrn Eric L. den Damen Sandrine L., geb. N., und Evelyne L., Frl. Mahona L., Frl. Noa R., Frl. Pauline L., Frl. Caroline L., Herrn Guillaume L. und Frau Pascale L., Frl. Sophie S., den Damen Odile S. und Georgette P., den Herren Frédéric L., Christophe P., Pierre P., Gilles S., Antoine S., Gilbert E., Matthieu E. und Claude E., Frl. Marine E., Frau Isabelle E., den Herren Jérôme E. und Edouard E., sowie Frau Pierrette E. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel 413-9 bis 413-12 des Strafgesetzbuches, der Artikel L. 2311-1 bis L. 2312-8 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung, sowie des Artikels 56-4 der Strafprozessordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über die Landesverteidigung;

Unter Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch;

Unter Bezugnahme auf die Strafprozessordnung;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 98-567 vom 8. Juli 1998 zur Einrichtung eines beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2008-1425 vom 27. Dezember 2008, Haushaltsgesetz für 2009;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2009-928 vom 29. Juli 2009, Wehr-Rahmengesetz für die Jahre 2009 bis 2014 und Gesetz über verschiedene verteidigungspolitische Maßnahmen;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für Frau Ekaterina D., geb. B., die Herren Andriy M. und Steven D., Frau Catherine D., Frl. Laurie D., die Damen Magali D. und Morgan D., Frl. Romane D., Frau Witwe Claire-Andrée L., geb. C. und Frau Emilie B., geb. L., Herrn Guillaume L., die Damen Sandrine A., geb. L., Gisèle L., Julie S., geb. L., und Sandrine L., sowie für die Herren Alois B. und Martin S. von Herrn RA Olivier Morice, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 23. September und am 11. Oktober 2011;

Unter Bezugnahme auf die für Frau Elodie L., Herrn Eric L., die Damen Sandrine L., geb. N., und Evelyne L., Frl. Mahona L., Frl. Noa R., Frl. Pauline L., Frl. Caroline L., sowie für Herrn Guillaume L. und Frau Pascale L. von der Rechtsanwaltskanzlei Boré und Salvé de Bruneton, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 23. September und am 11. Oktober 2011;

Unter Bezugnahme auf die für Frl. Sophie S., die Damen Odile S. und Georgette P., die Herren Frédéric L., Christophe P., Pierre P., Gilles S. und Antoine S. von Herrn RA Thibault de Montbrial, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 28. September und am 14. Oktober 2011;

Unter Bezugnahme auf die für die Herren Gilbert E., Matthieu E. und Claude E., Frl. Marine E., Frau Isabelle E., die Herren Jérôme E. und Edouard E., sowie für Frau Pierrette E. von Herrn RA Patrice Spinosi, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 28. September und am 14. Oktober 2011;

Unter Bezugnahme auf die für die Gesellschaft DCN International von der Rechtsanwaltskanzlei Waquet-Farge-Hazan eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 29. September 2011;

Unter Bezugnahme auf die für den Dachverband der Fabriken und Werften des Staates FEAE CFDT von der Rechtsanwaltskanzlei H. Masse-Dessen und G. Thouvenin, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 29. September 2011;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 29. September 2011;

Unter Bezugnahme auf die zusätzliche Stellungnahme des Premierministers, um die ihn der Verfassungsrat im Rahmen der Untersuchung ersucht hatte, eingetragen am 14. Oktober 2011;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr RA Olivier Morice, Herr RA Louis Boré, Herr RA Spinosi und Herr RA de Montbrial für die Antragsteller, Frau RAin Claire Waquet für die Gesellschaft DCN International und Frau RAin Hélène Masse-Dessen für den Dachverband der Fabriken und Werften des Staates FEAE CFDT, sowie Herr Thierry-Xavier Girardot, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2011 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass der Artikel 413-9 des Strafgesetzbuches bestimmt: „Als Geheimsache zum Schutze der Landesverteidigung im Sinne dieses Abschnittes gelten Verfahren, Gegenstände, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetze, elektronische Daten und Dateien, welche die Landesverteidigung anbelangen und Gegenstand einer entsprechenden Einstufung sind, die dazu dient, die Verbreitung von und den Zugang zu diesen Geheimsachen zu beschränken.
    „Gegenstand einer solchen Einstufung können Verfahren, Gegenstände, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetze, elektronische Daten und Dateien sein, deren Veröffentlichung oder der Zugang zu ihnen die Landesverteidigung gefährden kann oder zum Offenbaren geheimer Angelegenheiten der Landesverteidigung führen könnte.
    „Ein Dekret nach Stellungnahme des Staatsrates bestimmt sowohl die Stufen der Einordnung von Verfahren, Gegenständen, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetzen, elektronischen Daten und Dateien, die als Geheimsache zum Schutze der Landesverteidigung gelten, als auch, welche Behörden für die Festlegung der Modalitäten zuständig sind, gemäß welchen der Schutz besagter Geheimsachen ausgestaltet wird“;

  2. In Erwägung dessen, dass der Artikel 413-9-1 des Strafgesetzbuches ausführt: „Es dürfen nur solche Örtlichkeiten als Geheimsache zum Schutze der Landesverteidigung eingestuft werden, wenn der Zugang zu diesen Bereichen aufgrund der dort vorhandenen Einrichtungen oder durchgeführten Tätigkeiten bereits als solcher dazu führen würde, Kenntnis über eine Verteidigungs-Geheimsache zu erlangen.
    „Die Entscheidung über die Einstufung erfolgt durch einen Erlass des Premierministers und ist für eine Dauer von fünf Jahren gültig; der Erlass ergeht nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung und wird im Amtsblatt bekanntgemacht.
    „Die Durchführungsbestimmungen dieses Artikels, insbesondere die Voraussetzungen für die Einstufung einer Örtlichkeit als geheim, werden durch ein Dekret nach Stellungnahme des Staatsrates festgelegt“;

  3. In Erwägung dessen, dass der Artikel 413-10 des Strafgesetzbuches vorschreibt: „Wer aufgrund seiner Stellung, seiner Berufstätigkeit oder eines zeitweilig oder dauerhaft bekleideten Amtes beziehungsweise eines zeitweiligen oder dauerhaften Dienstauftrages Verfahren, Gegenstände, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetze, elektronische Daten oder Dateien verwahrt, die als Geheimsache zum Schutze der Landesverteidigung gelten, und diese zerstört, unterschlägt, widerrechtlich entnimmt, vervielfältigt oder einer nicht autorisierten Person zugänglich oder der Öffentlichkeit oder einer nicht autorisierten Person bekannt macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro bestraft.
    „Geheimnisträger nach Absatz 1, die den Zugang zu oder die Zerstörung, Unterschlagung, rechtswidrige Aneignung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung einer der in Absatz 1 genannten Verfahren, Gegenstände, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetze, elektronischen Daten und Dateien zugelassen haben, werden mit denselben Strafen bestraft.
    „Hat der Geheimnisträger fahrlässig gehandelt, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 45.000 Euro bestraft“;

  4. In Erwägung dessen, dass der Artikel 413-10-1 des Strafgesetzbuches lautet: „Wer aufgrund seiner Stellung, seiner Berufstätigkeit oder eines zeitweilig oder dauerhaft bekleideten Amtes beziehungsweise eines zeitweiligen oder dauerhaften Dienstauftrages für eine zum Schutze der Landesverteidigung als geheim eingestufte Örtlichkeit verantwortlich ist und einer nicht autorisierten Person Zugang zu diesem Bereich gewährt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro bestraft.
    „Wer als autorisierte Person der Öffentlichkeit oder einer nicht autorisierten Person Informationen über die Eigenschaften der in einer solchen Örtlichkeit vorhandenen Einrichtungen oder durchgeführten Tätigkeiten bekanntmacht, wird mit denselben Strafen bestraft.
    „Hat der Verantwortliche fahrlässig gehandelt, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 45.000 Euro bestraft“;

  5. In Erwägung dessen, dass der Artikel 413-11 des Strafgesetzbuches vorsieht: „Wer
    „1o sich in den Besitz von als Geheimsache zum Schutze der Landesverteidigung geltenden Verfahren, Gegenständen, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetzen, elektronischen Daten oder Dateien bringt oder sich Zugang zu denselben verschafft oder Kenntnis davon nimmt, oder
    „2o solche Verfahren, Gegenstände, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetze, elektronische Daten oder Dateien auf irgendeine Art und Weise zerstört, widerrechtlich entnimmt oder vervielfältigt, oder
    „3o der Öffentlichkeit oder einer nicht autorisierten Person Informationen über solche Verfahren, Gegenstände, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetze, elektronische Daten oder Dateien bekanntmacht
    „und auf den Artikel 413-10 nicht anwendbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 75.000 Euro bestraft“;

  6. In Erwägung dessen, dass der Artikel 413-11-1 des Strafgesetzbuches folgenden Tatbestand ahndet: „Wer als nicht autorisierte Person
    „1o sich Zugang zu einer zum Schutze der Landesverteidigung als geheim eingestuften Örtlichkeit verschafft, oder
    „2o der Öffentlichkeit oder einer nicht autorisierten Person Informationen über die Eigenschaften der in einem solchen Bereich vorhandenen Einrichtungen oder durchgeführten Tätigkeiten bekanntmacht,
    „wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 75.000 Euro bestraft“;

  7. In Erwägung dessen, dass der Artikel 413-12 des Strafgesetzbuches lautet: „Der Versuch einer der in Artikel 413-10 Absatz 1 und Artikel 413-11 genannten Straftaten wird mit denselben Strafen geahndet“;

  8. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2311-1 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung ausführt: „Für die Definition der Informationen, auf die die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung finden, ist Artikel 413-9 des Strafgesetzbuches maßgeblich“;

  9. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-1 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung bestimmt: „Der beratende Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung ist eine unabhängige Behörde. Sie äußert sich zur Freigabe und zur Übermittlung von Informationen, die gemäß Artikel 413-9 des Strafgesetzbuches als geheim eingestuft worden sind; dies gilt nicht für Informationen, deren Einstufung als geheim nicht ausschließlich den französischen Behörden obliegt.
    „Die Stellungnahme des beratenden Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung ergeht nach einem entsprechenden Ersuchen eines französischen Gerichtes.
    „Auf Antrag eines Richters ergeht durch den Vorsitzenden des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung oder durch ein den Vorsitzenden vertretendes Ausschussmitglied eine Stellungnahme bezüglich der zeitweiligen Freigabe zwecks Durchsuchung von als geheim eingestuften Örtlichkeiten“;

  10. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-2 desselben Gesetzbuches vorsieht: „Der beratende Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung besteht aus fünf Mitgliedern:
    „1o einem Vorsitzenden, einem diesen in Abwesenheit oder im Verhinderungsfall vertretenden stellvertretenden Vorsitzenden, sowie einem Mitglied, welche vom Präsidenten der Republik aus einer vom Vizepräsidenten des Staatsrates, dem Ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofes und dem Ersten Präsidenten des Rechnungshofes gemeinsam aufgestellten Liste von sechs Mitgliedern des Staatsrates, des Kassationsgerichtshofes und des Rechnungshofes ausgewählt werden;
    „2o einem vom Präsidenten der Nationalversammlung für die Dauer der Legislaturperiode benannten Abgeordneten der Nationalversammlung;
    „3o einem vom Präsidenten des Senates nach jeder Neuwahl eines Teiles des Senates bestimmten Senator.
    „Eine Wiederernennung ist nicht möglich.
    „Die Amtszeit der nichtparlamentarischen Mitglieder des Ausschusses beträgt sechs Jahre.
    „Außer im Falle eines Rücktrittes endet die Amtszeit eines Ausschussmitgliedes nur dann vorzeitig, wenn der Ausschuss einen Verhinderungsfall festgestellt hat. Ein Ausschussmitglied, welches anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes bestellt wird, bekleidet dieses Amt für die noch verbleibende Amtszeit. Abweichend von der Vorschrift des Absatzes 5 kann ein nachrückendes Mitglied für eine volle Amtszeit wiederernannt werden, wenn seine Ernennung weniger als zwei Jahre vor dem Ablauf der Amtszeit seines Amtsvorgängers erfolgt war“;

  11. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-3 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung vorschreibt: „Die für die Erfüllung der Aufgaben des Ausschusses notwendigen Haushaltsmittel werden im Haushalt im Titel „Regierungsführung“, Abschnitt für den Schutz der Grundrechte, ausgewiesen.
    „Der Vorsitzende des Ausschusses ist berechtigt, Zahlungsanweisungen für den Ausschuss auszustellen. Er ernennt die Bediensteten des Ausschusses“;

  12. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-4 desselben Gesetzbuches lautet: „Im Rahmen eines vor ihm anhängigen Verfahrens kann jedes französische Gericht bei der für die Einstufung der entsprechenden Informationen zuständigen Behörde um die Freigabe und Übermittlung von Informationen ersuchen, die als Geheimsache zum Schutze der Landesverteidigung eingestuft sind.
    „Der entsprechende Antrag ist mit Gründen versehen.
    „Die zuständige Behörde ruft unverzüglich den beratenden Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung an.
    „Richter können im Rahmen von Verfahren, mit denen sie befasst sind, beim Vorsitzenden des genannten Ausschusses die zeitweilige Freigabe zwecks Durchsuchung von zum Schutze der Landesverteidigung als geheim eingestuften Örtlichkeiten beantragen. Die Anrufung des Ausschussvorsitzenden und die Übermittlung seiner Stellungnahme an die für die Einstufung zuständige Behörde erfolgen gemäß den Vorschriften von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung“;

  13. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-5 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung ausführt: „Der Vorsitzende des Ausschusses kann alle sachdienlichen Ermittlungen durchführen.
    „Im Rahmen ihrer Aufgaben dürfen die Ausschussmitglieder Kenntnis von jeder als geheim geschützter Information erlangen und Zugang zu jeder als geheim eingestuften Örtlichkeit erhalten.
    „Sie unterliegen dabei einer Schweigepflicht bezüglich der von Artikel 413-9 des Strafgesetzbuches zum Zwecke der Landesverteidigung als geheim geschützten Sachverhalte, Unterlagen oder Mitteilungen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen.
    „Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 56 und 97 der Strafprozessordnung ist der Ausschuss oder, durch Beauftragung durch diesen, sein Vorsitzender zur Erfüllung seiner Aufgabe befugt, die ihm vorgelegten Geheimsachen zu entsiegeln. Diese Entsiegelung wird im Sitzungsprotokoll des Ausschusses vermerkt. Die Unterlagen werden der zuständigen Behörde vom Ausschuss zeitgleich mit der Übermittlung von dessen Stellungnahme zurückgegeben.
    „Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung“;

  14. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-6 desselben Gesetzbuches bestimmt: „Die Minister, die staatlichen Behörden und die Beamten des öffentlichen Dienstes dürfen sich den Handlungen des Ausschusses aus gleichwelchen Gründen nicht widersetzen; sie ergreifen alle sachdienlichen Maßnahmen, die den Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen“;

  15. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-7 desselben Gesetzbuches folgende Vorschrift enthält: „Die Stellungnahme des Ausschusses ergeht binnen zwei Monaten nach dessen Anrufung. Im Rahmen dieser Stellungnahme werden berücksichtigt: der Auftrag der Justiz als öffentlicher Dienst, die Wahrung der Unschuldsvermutung und der Rechte der Verteidigung, die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs, sowie die erforderliche Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit und die Gewährleistung der Sicherheit der Bediensteten.
    „Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    „Die Stellungnahme des Ausschusses kann befürwortend, eine teilweise Freigabe von Informationen befürwortend oder ablehnend ausfallen.
    „Die Stellungnahme des Ausschusses wird der Behörde übermittelt, welche die betreffende Einstufung als Geheimsache vorgenommen hat“;

  16. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-7-1 desselben Gesetzbuches vorschreibt: „Die bezüglich der Freigabe zwecks Durchsuchung von als geheim eingestuften Örtlichkeiten ergehende Stellungnahme des Vorsitzenden des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung, welche befürwortend, eine teilweise Freigabe befürwortend oder ablehnend ausfallen kann, berücksichtigt die in Artikel L. 2312-7 Absatz 1 genannten Gesichtspunkte“;

  17. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 2312-8 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung lautet: „Die zuständige Behörde teilt dem Gericht, welches sie um die Freigabe und Übermittlung von als geheim eingestuften Informationen ersucht hat, binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des beratenden Ausschusses oder nach Ablauf der in Artikel L. 2312-7 vorgesehenen Frist seine Entscheidung mit, welche inhaltlich der Stellungnahme folgt.
    „Der Sinn der Stellungnahme des beratenden Ausschusses wird im Amtsblatt der Französischen Republik bekanntgemacht“;

  18. In Erwägung dessen, dass der Artikel 56-4 der Strafprozessordnung bestimmt: „I. Wird die Durchsuchung einer genau bestimmten Örtlichkeit erwogen, welche Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung enthält, kann die Durchsuchung nur durch einen Richter und im Beisein des Vorsitzenden des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung erfolgen. Der Ausschussvorsitzende kann sich durch ein anderes Ausschussmitglied oder einen anderen Vertreter, welcher ordnungsgemäß befugt worden ist, Einsicht in Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung zu erhalten, vertreten lassen; der Ausschussvorsitzende bestimmt seinen Vertreter gemäß den von einem Dekret nach Stellungnahme des Staatsrates festgelegten Modalitäten. Der Ausschussvorsitzende oder sein Vertreter kann von jeder zu diesem Zwecke befugten Person unterstützt werden.
    „Das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Örtlichkeiten wird genau und abschließend durch einen Erlass des Premierministers aufgestellt. Dieses regelmäßig aktualisierte Verzeichnis wird dem beratenden Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung, sowie dem Justizminister übermittelt, welche sie den Richtern über gesicherte Kommunikationswege zugänglich machen. Richter, die eine Dursuchung anordnen wollen, prüfen, ob die zu durchsuchende Örtlichkeit in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
    „Die Voraussetzungen für die Abgrenzung der Örtlichkeiten, welche Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung enthalten, werden von einem Dekret nach Stellungnahme des Staatsrates festgelegt.
    „Wer in einer der in Absatz 1 genannten Örtlichkeiten Verfahren, Gegenstände, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetze, elektronische Daten oder Dateien, die keiner Geheimhaltung unterliegen, verbirgt, indem er versucht, sie als durch die Einstufung als Geheimsache geschützt zu erklären, kann mit den von Artikel 434-4 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft werden.
    „Die Durchsuchung kann nur auf der Grundlage einer schriftlichen Verfügung eines Richters erfolgen; die Verfügung weist den Vorsitzenden des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung auf die für die Durchführung seines Auftrages sachdienlichen Informationen hin. Der Ausschussvorsitzende oder sein Vertreter begibt sich unverzüglich zu den zu durchsuchenden Örtlichkeiten. Zu Beginn der Durchsuchung unterrichtet der Richter den Ausschussvorsitzenden oder dessen Vertreter, sowie den Leiter der zu durchsuchenden Einrichtung oder dessen Stellvertreter oder den für die Örtlichkeiten Verantwortlichen über den oder die Straftatbestände, derentwegen die Ermittlungen durchgeführt werden, die die Durchsuchung rechtfertigenden Gründe, den Zweck der Durchsuchung, sowie darüber, welche Örtlichkeiten durchsucht werden sollen.
    „Nur der Vorsitzende des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung, sein Vertreter und, gegebenenfalls, die ihn unterstützenden Personen dürfen Einsicht in die vor Ort entdeckten geschützten Geheimsachen nehmen. Es können vom Richter nur solche Geheimsachen beschlagnahmt werden, die einen Bezug zu den Straftaten haben, die Gegenstand der Ermittlungen sind. Rechtfertigen die Erfordernisse der Ermittlungen eine Beschlagnahme der Originale der Geheimsachen, erhält deren Besitzer eine Abschrift besagter Geheimsachen.
    „Nachdem sie vom Vorsitzenden des beratenden Ausschusses in ein Verzeichnis aufgenommen worden ist, wird jede beschlagnahmte Geheimsache versiegelt. Die versiegelten Gegenstände werden in die Obhut des Vorsitzenden des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung gegeben. Über die bezüglich der beschlagnahmten Geheimsachen durchgeführten Maßnahmen sowie über das Verzeichnis dieser Geheimsachen wird ein Protokoll erstellt, welches nicht zu den Verfahrensunterlagen gegeben, sondern vom Vorsitzenden des beratenden Ausschusses verwahrt wird.
    „Die Freigabe und Übermittlung der im Verzeichnis aufgeführten Geheimsachen erfolgt gemäß den Vorschriften der Artikel L. 2312-4 ff. des Gesetzbuches über die Landesverteidigung.

„II. Stellt sich während einer Durchsuchung heraus, dass sich in der Örtlichkeit zum Zwecke der Landesverteidigung geschützte Geheimsachen befinden, teilt der der Durchsuchung beiwohnende Richter dies dem Vorsitzenden des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung mit; ist der Richter nicht anwesend, wird er vom zuständigen höheren Kriminalbeamten unverzüglich von dem Fund in Kenntnis gesetzt. Die geschützten Geheimsachen werden vom Richter oder höheren Kriminalbeamten, der sie entdeckt hat, versiegelt, ohne dass vorher Einsicht in sie genommen worden wäre, und anschließend gemäß den dafür vom für Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung geltenden Recht vorgesehenen Verfahrensregeln dem Vorsitzenden des beratenden Ausschusses übergeben, damit dieser sie verwahrt. Über die bezüglich der Geheimsachen durchgeführten Maßnahmen wird ein Protokoll erstellt, welches nicht zu den Verfahrensunterlagen gegeben wird. Die Freigabe und Übermittlung dieser versiegelten Geheimsachen erfolgt gemäß den Vorschriften der Artikel L. 2312-4 ff. des Gesetzbuches über die Landesverteidigung.

„III. Wird die Durchsuchung einer gemäß den Vorschriften des Artikels 413-9-1 des Strafgesetzbuches als geheim zum Schutze der Landesverteidigung eingestuften Örtlichkeit erwogen, kann eine solche Durchsuchung nur von einem Richter und im Beisein des Vorsitzenden des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung durchgeführt werden. Der Ausschussvorsitzende kann sich von einem anderen Ausschussmitglied vertreten oder von jeder zu diesem Zwecke befugten Person unterstützten lassen.

„Der Richter, der die Durchsuchung einer Örtlichkeit anordnen will, prüft beim beratenden Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung, ob die betreffende Örtlichkeit einer Einstufung als geheim unterliegt.
„Die Durchsuchung kann nur aufgrund einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Verfügung erfolgen, welche den oder die Straftatbestände, derentwegen die Ermittlungen durchgeführt werden, die die Durchsuchung rechtfertigenden Gründe, den Zweck der Durchsuchung, sowie die zu durchsuchenden Örtlichkeiten angibt. Der Richter übermittelt diese Verfügung dem Vorsitzenden des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung. Zu Beginn der Durchsuchung setzt er den Leiter der zu durchsuchenden Einrichtung oder dessen Stellvertreter oder den für die Örtlichkeiten Verantwortlichen von der Verfügung in Kenntnis.
„Bevor eine Durchsuchung durchgeführt werden kann, muss ein Beschluss über die zeitweilige Freigabe der Örtlichkeit zum Zwecke der Durchsuchung ergehen, und die Durchsuchung kann nur innerhalb der von diesem Beschluss festgelegten Grenzen erfolgen. Zu diesem Zwecke setzt der durch die im vorhergehenden Absatz genannte Verfügung angerufene Vorsitzende des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung die für die Freigabe oder teilweise Freigabe zwecks Durchsuchung der betreffenden Örtlichkeit zuständige Behörde von seiner Stellungnahme in Kenntnis. Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die von der Behörde genehmigte Freigabe gilt nur für die Dauer der Durchsuchungsmaßnahmen. Im Falle einer lediglich teilweisen Freigabe, darf die Durchsuchung nur in dem Teil der Örtlichkeiten durchgeführt werden, der Gegenstand der Freigabeentscheidung der zuständigen Behörde ist.
„Die Durchsuchung erfolgt gemäß den in § I. Absatz 6 f. festgelegten Voraussetzungen.

„IV. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels bedingt die Gültigkeit der durchgeführten Maßnahmen“;

  1. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller behaupten, diese Vorschriften über die zum Schutze der Landesverteidigung als Geheimsache eingestuften Informationen und Örtlichkeiten verstießen gegen das Recht auf ein faires Verfahren und den in Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 niedergelegten Grundsatz der Gewaltenteilung;
  • ÜBER DEN ANWENDBAREN PRÜFUNGSMASSSTAB:
  1. In Erwägung dessen, dass, zum einen, Artikel 16 der Erklärung von 1789 verkündet: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“; dass gemäß Artikel 5 der Verfassung der Präsident der Republik der Garant der nationalen Unabhängigkeit und der Integrität des Staatsgebietes ist; dass der erste Absatz von Artikel 20 der Verfassung vorsieht: „Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation“; dass der Grundsatz der Gewaltenteilung auf den Präsidenten der Republik und die Regierung anwendbar ist; dass Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung dem Schutz der auch von der Umwelt-Charta bekräftigten grundlegenden Interessen der Nation dienen, zu denen die nationale Unabhängigkeit und die Unversehrtheit des Staatsgebietes zählen;

  2. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, aus Artikel 16 der Erklärung von 1789 folgt, dass die besondere Rolle der rechtsprechenden Gewalt, in die weder der Gesetzgeber noch die Regierung eingreifen dürfen, zu achten, sowie das Recht der jeweils Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren zu gewährleisten sind; dass im Übrigen die Fahndung nach Straftätern ein Ziel von Verfassungsrang darstellt, welches für den Schutz verfassungsrechtlicher Rechte und Grundsätze unerlässlich ist;

  3. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber gemäß Artikel 34 der Verfassung dafür zuständig ist, die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundfreiheiten gewährten Grundrechte, die den Staatsbürgern durch die Erfordernisse der Landesverteidigung auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre Person und ihr Vermögen, die Festlegung der Verbrechen und Vergehen sowie die darauf stehenden Strafen, und das Strafprozessrecht zu regeln; dass sowohl der Grundsatz der Gewaltenteilung als auch andere Vorgaben von Verfassungsrang gebieten, dass der Gesetzgeber das Recht Betroffener auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren mit dem Ziel der Fahndung nach Straftätern sowie mit den sich aus den grundlegenden Interessen der Nation ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben auf eine Art und Weise miteinander in Einklang bringt, die nicht unverhältnismäßig ist;

  • ÜBER DIE ZUM SCHUTZE DER LANDESVERTEIDIGUNG ALS GEHEIM EINGESTUFTEN INFORMATIONEN:
  1. In Erwägung dessen, dass der Artikel 413-9 des Strafgesetzbuches diejenigen Informationen benennt, die zum Schutze der Landesverteidigung als geheim eingestuft werden können; dass die Artikel 413-10, 413-11 und 413-12 des Strafgesetzbuches Verstöße gegen diese Geheimhaltungspflicht ahnden; dass die Artikel L. 2311-1, L. 2312-1 Absätze 1 und 2, L. 2312-2, L. 2312-3, L. 2312-4 Absätze 1 bis 3, L. 2312-5, L. 2312-6, L. 2312-7 und L. 2312-8 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung die Aufgaben des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung im Rahmen des Verfahrens zur Freigabe und Mitteilung geschützter Informationen festlegen; dass die §§ I und II von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung die Bedingungen für den Zugang zu als geheim eingestuften Informationen im Rahmen einer Durchsuchung von Örtlichkeiten festlegen, von denen genau bekannt ist, dass sie zum Schutze der Landesverteidigung als geheim eingestuftes Material beherbergen, oder sich herausstellt, dass sie derartiges Material beherbergen;

  2. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller behaupten, der Gesetzgeber habe Artikel 16 der Erklärung von 1789 dadurch verletzt, dass er den Gerichten die Zuständigkeit und die Mittel vorenthalten habe, sämtliche für den Ausgang eines Verfahrens maßgeblichen Sachverhaltsmerkmale zu prüfen, und keinen Rechtsweg vorgesehen habe, der es einem Richter ermöglichen würde, die Art der geschützten Informationen einer Prüfung zu unterziehen;

  • Bezüglich des Verfahrens zur Freigabe und Mitteilung von als geheim eingestuften Informationen:
  1. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel 413-9 des Strafgesetzbuches Verfahren, Gegenstände, Unterlagen, Nachrichten, Rechnernetze, elektronische Daten und Dateien, deren Veröffentlichung oder der Zugang zu ihnen die Landesverteidigung gefährden kann oder zum Offenbaren geheimer Angelegenheiten der Landesverteidigung führen könnte, Gegenstand einer Einstufung als Geheimsache sein können; dass sowohl die Stufen dieser Einordnung als auch die Bestimmung der Behörden, die für die Festlegung der Modalitäten zuständig sind, gemäß welchen der Schutz besagter Geheimsachen ausgestaltet wird, durch ein Dekret nach Stellungnahme des Staatsrates festgelegt werden; dass des Weiteren die Artikel 413-10, 413-11 und 413-12 des Strafgesetzbuches Verstöße gegen die zum Schutze der Landesverteidigung auferlegte Geheimhaltungspflicht ahnden;

  2. In Erwägung dessen, dass, erstens, wenn ein Gericht bei der für die Einstufung von Geheimsachen zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Antrag auf Freigabe und Übermittlung von geschützten Informationen stellt, so ruft diese Behörde unverzüglich den beratenden Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung an; dass dieser Ausschuss binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung seine Stellungnahme abgibt, in deren Rahmen er den Auftrag der Justiz als öffentlicher Dienst, die Wahrung der Unschuldsvermutung und der Rechte der Verteidigung, die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs, sowie die erforderliche Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit und die Gewährleistung der Sicherheit der Bediensteten berücksichtigt; dass der Vorsitzende des Ausschusses zu diesem Zweck alle sachdienlichen Ermittlungen durchführen kann, und die Mitglieder des Ausschusses Zugang zu jeder als geheim eingestuften Information erhalten; dass die Stellungnahme, welche befürwortend, eine teilweise Freigabe von Informationen befürwortend oder ablehnend ausfallen kann, der zuständigen Behörde übermittelt wird; dass die zuständige Behörde binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme oder nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der Anrufung des Ausschusses dem ersuchenden Gericht seine Entscheidung mitteilt, welche inhaltlich der Stellungnahme folgt; dass darüber hinaus der Sinn dieser Stellungnahme im Amtsblatt der Französischen Republik bekanntgemacht wird;

  3. In Erwägung dessen, dass, zweitens, der beratende Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung gemäß Artikel L. 2312-1 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung eine „unabhängige Behörde“ ist; dass er aus fünf Mitgliedern besteht: einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied, welche vom Präsidenten der Republik aus einer vom Vizepräsidenten des Staatsrates, dem Ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofes und dem Ersten Präsidenten des Rechnungshofes gemeinsam aufgestellten Liste von sechs Mitgliedern des Staatsrates, des Kassationsgerichtshofes und des Rechnungshofes ausgewählt werden, einem vom Präsidenten der Nationalversammlung für die Dauer der Legislaturperiode benannten Abgeordneten der Nationalversammlung und einem vom Präsidenten des Senates nach jeder Neuwahl eines Teiles des Senates bestimmten Senator; dass die Amtszeit der nichtparlamentarischen Mitglieder des Ausschusses sechs Jahre beträgt; dass eine Wiederernennung nicht möglich ist; dass die Amtszeit eines Ausschussmitgliedes nur dann vorzeitig beendet werden kann, wenn der Ausschuss einen Verhinderungsfall festgestellt hat; dass die Selbstverwaltung und unabhängige Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Ausschusses gewährleistet sind; dass die Minister, die staatlichen Behörden und die Beamten des öffentlichen Dienstes sich den Handlungen des Ausschusses aus gleichwelchen Gründen nicht widersetzen dürfen, sondern alle sachdienlichen Maßnahmen ergreifen, die den Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen;

  4. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber in Anbetracht der vorgesehenen Gewährleistungen für die Unabhängigkeit des Ausschusses sowie in Anbetracht der Ausgestaltung des Verfahrens zur Freigabe und Übermittlung der als geheim eingestuften Informationen die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben auf eine Art und Weise miteinander in Einklang gebracht hat, die nicht unausgewogen ist; dass daher die Vorschriften des Artikels L. 2311-1, des Artikels L. 2312-1 Absätze 1 und 2, der Artikel L. 2312-2 und L. 2312-3, des Artikels L. 2312-4 Absätze 1 bis 3, des Artikels L. 2312-5 und der Artikel L. 2312-6, L. 2312-7 und L. 2312-8 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung, sowie die Vorschriften der Artikel 413-9, 413-10, 413-11 und 413-12 des Strafgesetzbuches nicht verfassungswidrig sind;

  • Bezüglich des Zugangs zu als geheim eingestuften Informationen bei Durchsuchungen:

  • Betreffend die Durchsuchung von Örtlichkeiten, von denen genau bekannt ist, dass sie zum Schutze der Landesverteidigung als geheim eingestuftes Material beherbergen:

  1. In Erwägung dessen, dass die Vorschrift des § I von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung vorsieht, dass der Premierminister abschließend die genau benannten Örtlichkeiten festlegt, welche Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung enthalten; dass dieses regelmäßig aktualisierte Verzeichnis dem beratenden Ausschuss zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung, sowie dem Justizminister übermittelt wird; dass sie den Richtern über gesicherte Kommunikationswege zugänglich gemacht wird; dass aus den Beratungen des Parlaments hervorgeht, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes „genau bestimmte Örtlichkeit“ sicherstellen wollte, dass damit nicht ein Gebäude in seiner Gesamtheit oder eine bestimmte Kategorie von Räumlichkeiten gemeint ist, sondern ein genau bestimmter Raum; dass, wenn die Durchsuchung einer solchen genau bestimmten Örtlichkeit erwogen wird, die Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung enthält, dies keiner vorherigen Genehmigungspflicht unterliegt; dass sich strafbar macht, wer Informationen, die keiner Geheimhaltung unterliegen, verbirgt, indem er versucht, sie als durch die Einstufung als Geheimsache geschützt zu erklären;

  2. In Erwägung dessen, dass unter diesen Bedingungen der Gesetzgeber zwar die Durchsuchung einer genau benannten Örtlichkeit, welche Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung enthält, durch einen Richter von der Anwesenheit des Ausschussvorsitzenden oder von dessen Vertreter abhängig gemacht und diesem Richter die Möglichkeit verwehrt hat, Einsicht in an solchen Örtlichkeiten entdeckte geschützte Geheimsachen zu nehmen, er jedoch für dieses Durchsuchungsverfahren Schutzvorschriften vorgesehen hat, die sicherstellen, dass die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben auf eine Art und Weise miteinander in Einklang gebracht werden, die nicht unausgewogen ist; dass infolgedessen die Vorschrift des § I von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung verfassungsgemäß ist;

  • Betreffend die Durchsuchung von Örtlichkeiten, bei denen sich herausstellt, dass sie zum Schutze der Landesverteidigung als geheim eingestuftes Material beherbergen:
  1. In Erwägung dessen, dass die Vorschrift des § II von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung Durchsuchungen, in deren Verlauf zum Zwecke der Landesverteidigung geschützte Geheimsachen zufällig entdeckt werden, gesetzlich regelt; dass in einem solchen Fall der anwesende oder, wenn er nicht anwesend ist, unverzüglich vom zuständigen höheren Kriminalbeamten von dem Fund in Kenntnis gesetzte Richter dem Vorsitzenden des beratenden Ausschusses diese Information mitteilt; dass der Richter oder der höhere Kriminalbeamte, der sie entdeckt hat, die geschützten Geheimsachen versiegelt, ohne vorher Einsicht in sie zu nehmen, und anschließend dem Vorsitzenden des beratenden Ausschusses übergibt, der sie verwahrt; dass über die bezüglich der Geheimsachen durchgeführten Maßnahmen ein Protokoll erstellt wird, welches nicht zu den Verfahrensunterlagen gegeben wird; dass nur der beratende Ausschuss oder der von diesem ermächtigte Ausschussvorsitzende befugt ist, die ihm übergebenen geschützten Geheimsachen zu entsiegeln; dass im Falle einer solchen Entsiegelung diese vom Ausschuss im Sitzungsprotokoll vermerkt wird; dass schließlich die Unterlagen der zuständigen Behörde vom Ausschuss im Rahmen der Mitteilung von dessen Stellungnahme zurückgegeben werden;

  2. In Erwägung dessen, dass aus all diesen Bestimmungen hervorgeht, dass Durchsuchungen von Örtlichkeiten, in deren Verlauf zum Zwecke der Landesverteidigung geschützte Geheimsachen entdeckt werden, von geeigneten Schutzvorschriften flankiert werden, die sicherstellen, dass die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben auf eine Art und Weise miteinander in Einklang gebracht werden, die nicht unausgewogen ist; dass infolgedessen die Vorschrift des § II von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung verfassungsgemäß ist;

  • ÜBER DIE ZUM SCHUTZE DER LANDESVERTEIDIGUNG ALS GEHEIM EINGESTUFTEN ÖRTLICHKEITEN:
  1. In Erwägung dessen, dass, zum einen, der Artikel 413-9-1 des Strafgesetzbuches die Einstufung von Örtlichkeiten als geheim erlaubt, wenn der Zugang zu diesen Bereichen aufgrund der dort vorhandenen Einrichtungen oder durchgeführten Tätigkeiten bereits als solcher dazu führen würde, Kenntnis über eine Verteidigungs-Geheimsache zu erlangen; dass diese Vorschrift vorsieht, dass die Entscheidung über die Einstufung durch einen Erlass des Premierministers erfolgt und für eine Dauer von fünf Jahren gültig ist, und dass dieser Erlass nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses zu den Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung ergeht und im Amtsblatt bekanntgemacht wird; dass darüber hinaus die Artikel 413-10-1 und 413-11-1 des Strafgesetzbuches Verstöße gegen diese Bestimmungen über als geheim eingestufte Örtlichkeiten ahnden;

  2. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, aus den Bestimmungen des § III von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung hervorgeht, dass die Durchsuchung einer als geheim eingestuften Örtlichkeit durch einen Richter nur im Beisein des Vorsitzenden des beratenden Ausschusses erfolgen darf; dass der Ausschussvorsitzende sich von einem anderen Ausschussmitglied vertreten oder von jeder zu diesem Zwecke befugten Person unterstützten lassen kann; dass der Richter, der die Durchsuchung einer Örtlichkeit anordnen will, beim beratenden Ausschuss prüft, ob die betreffende Örtlichkeit einer Einstufung als geheim unterliegt; dass in einem solchen Fall der Richter in einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Verfügung den oder die Straftatbestände, derentwegen die Ermittlungen durchgeführt werden, die die Durchsuchung rechtfertigenden Gründe, den Zweck der Durchsuchung, sowie die zu durchsuchenden Örtlichkeiten angibt;

  3. In Erwägung dessen, dass die Durchsuchung einer als geheim eingestuften Örtlichkeit von einem Beschluss über die zeitweilige Freigabe der Örtlichkeit abhängt, der vor der Durchsuchung ergehen muss; dass der Vorsitzende des beratenden Ausschusses, nachdem er von einem Richter bezüglich einer zeitweiligen Freigabe der betreffenden Örtlichkeit angerufen worden ist, gegenüber der zuständigen Behörde dazu Stellung nimmt; dass die Entscheidung der Behörde unverzüglich mitgeteilt wird; dass die von der Behörde genehmigte Freigabe nur für die Dauer der Durchsuchungsmaßnahmen gilt; dass im Falle einer lediglich teilweisen Freigabe die Durchsuchung nur in dem Teil der Örtlichkeiten durchgeführt werden darf, der Gegenstand der Freigabeentscheidung der Behörde ist;

  4. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller behaupten, der Gesetzgeber habe gegen Artikel 16 der Erklärung von 1789 verstoßen, da er zugelassen hat, dass sämtliche in einer als geheim eingestuften Örtlichkeit befindlichen Beweismittel als Geheimsachen zum Schutze der Landesverteidigung geschützt gelten, und er Durchsuchungen solcher Örtlichkeiten von einer Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig gemacht hat, ohne einen Rechtsweg gegen eine dem Richter den Zugang zu besagten Örtlichkeiten verwehrende Entscheidung einzuräumen;

  5. In Erwägung dessen, dass die Einstufung einer Örtlichkeit als geheim zur Folge hat, einen bestimmten räumlichen Bereich dem Untersuchungsrecht der rechtsprechenden Gewalt zu entziehen; dass sie die Ausübung dieser Ermittlungszuständigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterwirft; dass sie dazu führt, dass alle Beweismittel - gleichwelcher Art -, die sich an seiner solchen Örtlichkeit befinden, für die Justiz unzugänglich sind, solange die behördliche Genehmigung nicht ergeht; dass der Gesetzgeber daher, als er die Einstufung bestimmter Örtlichkeiten zum Schutze der Landesverteidigung als geheim erlaubt und gleichzeitig eine Entscheidung über die zeitweilige Freigabe dieser Örtlichkeit als Bedingung für den Zugang eines Richters zu der Örtlichkeit zwecks ihrer Durchsuchung vorgesehen hat, die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben auf eine Art und Weise miteinander in Einklang gebracht hat, die unausgewogen ist; dass aus diesem Grund der § III von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung, die Artikel 413-9-1, 413-10-1 und 413-11-1 des Strafgesetzbuches, der dritte Absatz von Artikel L. 2312-1, der vierte Absatz von Artikel L. 2312-4, der Artikel L. 2312-7-1 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung sowie, infolgedessen, die Worte „und Zugang zu jeder als geheim eingestuften Örtlichkeit erhalten“ in Artikel L. 2312-5 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung für verfassungswidrig erklärt werden müssen;

  6. In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass wenngleich grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll und die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden darf, so behält die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung dem Verfassungsrat vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind; dass, um der Verwaltung zu ermöglichen, die sich aus dieser verfassungswidrigen Situation ergebenden Auswirkungen zu regeln, der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmungen auf den 1. Dezember 2011 verschoben wird,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Folgende Vorschriften sind verfassungswidrig:

  • der § III von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung;
  • die Artikel L. 2312-1 Absatz 3, L. 2312-4 Absatz 4 und L. 2312-7-1 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung;
  • im zweiten Absatz von Artikel L. 2312-5 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung folgender Wortlaut: „und Zugang zu jeder als geheim eingestuften Örtlichkeit erhalten“;
  • die Artikel 413-9-1, 413-10-1 und 413-11-1 des Strafgesetzbuches.

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab dem 1. Dezember 2011 gemäß den in der Erwägung Nr. 38 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

Artikel 3 - Folgende Vorschriften sind verfassungskonform:

  • die §§ I und II von Artikel 56-4 der Strafprozessordnung;
  • die Artikel 413-9, 413-10, 413-11 und 413-12 des Strafgesetzbuches;
  • der übrige Wortlaut der Artikel L. 2312-1, L. 2312-4 und L. 2312-5 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung;
  • die Artikel L. 2311-1, L. 2312-2, L. 2312-3, L. 2312-6, L. 2312-7 und L. 2312-8 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung.

Artikel 4 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 10. November 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Veröffentlicht am 10. November 2011.

Les abstracts

  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.2. DÉCLARATION DES DROITS DE L'HOMME ET DU CITOYEN DU 26 AOÛT 1789
  • 1.2.18. Article 16
  • 1.2.18.2. Séparation des pouvoirs
  • 1.2.18.2.2. Applications

Le principe de la séparation des pouvoirs s'applique à l'égard du Président de la République et du Gouvernement.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 20, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)

L'article 16 de la Déclaration de 1789 implique le respect du caractère spécifique des fonctions juridictionnelles, sur lesquelles ne peuvent empiéter ni le législateur ni le Gouvernement.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 21, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.5. CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958
  • 1.5.3. Titre II - Le Président de la République
  • 1.5.3.1. Article 5 - Missions du Président de la République

En vertu de l'article 5 de la Constitution, le Président de la République est le garant de l'indépendance nationale et de l'intégrité du territoire. Le secret de la défense nationale participe de la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation, au nombre desquels figurent l'indépendance de la Nation et l'intégrité du territoire.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 20, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.5. CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958
  • 1.5.4. Titre III - Le Gouvernement (articles 20 à 23)

Aux termes du premier alinéa de l'article 20 : " Le Gouvernement détermine et conduit la politique de la Nation ". Le principe de la séparation des pouvoirs s'applique à l'égard du Président de la République et du Gouvernement. Le secret de la défense nationale participe de la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation, au nombre desquels figurent l'indépendance de la Nation et l'intégrité du territoire.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 20, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.6. CHARTE DE L'ENVIRONNEMENT
  • 1.6.2. Préambule

Le secret de la défense nationale participe de la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation, réaffirmés par la Charte de l'environnement, au nombre desquels figurent l'indépendance de la Nation et l'intégrité du territoire.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 20, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.7. OBJECTIFS DE VALEUR CONSTITUTIONNELLE
  • 1.7.1. Retenus
  • 1.7.1.2. Recherche des auteurs d'infractions

La recherche des auteurs d'infractions constitue un objectif de valeur constitutionnelle nécessaire à la sauvegarde de droits et de principes de valeur constitutionnelle (régimes de perquisition applicables aux informations et lieux classifiés au titre du secret de la défense nationale).

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 21, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.23. PRINCIPES DE DROIT PÉNAL ET DE PROCÉDURE PÉNALE
  • 4.23.9. Respect des droits de la défense, droit à un procès équitable et droit à un recours juridictionnel effectif en matière pénale
  • 4.23.9.2. Compétence du législateur

En vertu de l'article 34 de la Constitution, le législateur est compétent pour fixer les règles concernant les garanties fondamentales accordées aux citoyens pour l'exercice des libertés publiques, les sujétions imposées par la défense nationale aux citoyens en leur personne et en leurs biens, la détermination des crimes et délits, ainsi que les peines qui leur sont applicables et la procédure pénale. Tant le principe de la séparation des pouvoirs que l'existence d'autres exigences constitutionnelles lui imposent d'assurer une conciliation qui ne soit pas déséquilibrée entre le droit des personnes intéressées à exercer un recours juridictionnel effectif, le droit à un procès équitable ainsi que la recherche des auteurs d'infractions et les exigences constitutionnelles inhérentes à la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 22, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.23. PRINCIPES DE DROIT PÉNAL ET DE PROCÉDURE PÉNALE
  • 4.23.9. Respect des droits de la défense, droit à un procès équitable et droit à un recours juridictionnel effectif en matière pénale
  • 4.23.9.6. Dispositions relevant de la procédure d'enquête et d'instruction

En raison des garanties d'indépendance conférées à la Commission consultative du secret de la défense nationale ainsi que des conditions et de la procédure de déclassification et de communication des informations classifiées, le législateur a opéré, entre les exigences constitutionnelles liées aux droits à un procès équitable et à un recours juridictionnel effectif et les exigences inhérentes à la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation une conciliation qui n'est pas déséquilibrée. Il en va de même, grâce aux garanties dont le législateur a assorti la procédure, pour la perquisition d'un magistrat dans un lieu précisément identifié comme abritant des éléments couverts par le secret de la défense nationale ou dans les lieux se révélant abriter des éléments couverts par le secret de la défense nationale.
En revanche, en autorisant la classification de certains lieux au titre du secret de la défense nationale et en subordonnant l'accès du magistrat aux fins de perquisition de ces mêmes lieux à une déclassification temporaire, le législateur a opéré, entre les exigences constitutionnelles applicables, une conciliation qui est déséquilibrée.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 28, 30, 32, 37, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 9. PRÉSIDENT DE LA RÉPUBLIQUE ET GOUVERNEMENT
  • 9.1. PRÉSIDENT DE LA RÉPUBLIQUE
  • 9.1.3. Attributions et compétences
  • 9.1.3.6. Indépendance nationale, intégrité du territoire et respect des traités

En vertu de l'article 5 de la Constitution, le Président de la République est le garant de l'indépendance nationale et de l'intégrité du territoire. Le principe de la séparation des pouvoirs s'applique à l'égard du Président de la République et du Gouvernement. Le secret de la défense nationale participe de la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation, réaffirmés par la Charte de l'environnement, au nombre desquels figurent l'indépendance de la Nation et l'intégrité du territoire.
En raison des garanties d'indépendance conférées à la Commission consultative du secret de la défense nationale ainsi que des conditions et de la procédure de déclassification et de communication des informations classifiées, le législateur a opéré, entre les exigences constitutionnelles liées aux droits à un procès équitable et à un recours juridictionnel effectif et les exigences inhérentes à la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation une conciliation qui n'est pas déséquilibrée. Il en va de même, grâce aux garanties dont le législateur a assorti la procédure, pour la perquisition d'un magistrat dans un lieu précisément identifié comme abritant des éléments couverts par le secret de la défense nationale ou dans les lieux se révélant abriter des éléments couverts par le secret de la défense nationale.
En revanche, en autorisant la classification de certains lieux au titre du secret de la défense nationale et en subordonnant l'accès du magistrat aux fins de perquisition de ces mêmes lieux à une déclassification temporaire, le législateur a opéré, entre les exigences constitutionnelles précitées, une conciliation qui est déséquilibrée.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 20, 28, 30, 32, 37, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 9. PRÉSIDENT DE LA RÉPUBLIQUE ET GOUVERNEMENT
  • 9.2. GOUVERNEMENT
  • 9.2.2. Pouvoirs propres du Gouvernement
  • 9.2.2.2. Détermination et conduite de la politique de la Nation (article 20)

Aux termes du premier alinéa de l'article 20 : " Le Gouvernement détermine et conduit la politique de la Nation ". Le principe de la séparation des pouvoirs s'applique à l'égard du Président de la République et du Gouvernement. Le secret de la défense nationale participe de la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation, réaffirmés par la Charte de l'environnement, au nombre desquels figurent l'indépendance de la Nation et l'intégrité du territoire.
En raison des garanties d'indépendance conférées à la Commission consultative du secret de la défense nationale ainsi que des conditions et de la procédure de déclassification et de communication des informations classifiées, le législateur a opéré, entre les exigences constitutionnelles liées aux droits à un procès équitable et à un recours juridictionnel effectif et les exigences inhérentes à la sauvegarde des intérêts fondamentaux de la Nation une conciliation qui n'est pas déséquilibrée. Il en va de même, grâce aux garanties dont le législateur a assorti la procédure, pour la perquisition d'un magistrat dans un lieu précisément identifié comme abritant des éléments couverts par le secret de la défense nationale ou dans les lieux se révélant abriter des éléments couverts par le secret de la défense nationale.
En revanche, en autorisant la classification de certains lieux au titre du secret de la défense nationale et en subordonnant l'accès du magistrat aux fins de perquisition de ces mêmes lieux à une déclassification temporaire, le législateur a opéré, entre les exigences constitutionnelles précitées, une conciliation qui est déséquilibrée.

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 20, 28, 30, 32, 37, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.2. Abrogation
  • 11.8.6.2.2.2. Abrogation reportée dans le temps

Afin de permettre à l'autorité administrative de tirer les conséquences de cette inconstitutionnalité, il y a lieu de reporter la date de cette déclaration d'inconstitutionnalité au 1er décembre 2011 (première occurrence d'un report d'abrogation pour permettre à l'autorité administrative de tirer les conséquences d'une inconstitutionnalité).

(2011-192 QPC, 10 November 2011, cons. 38, Journal officiel du 11 novembre 2011, page 19005, texte n° 76)
À voir aussi sur le site : Communiqué de presse, Commentaire, Dossier documentaire, Décision de renvoi Cass., Références doctrinales, Vidéo de la séance.