Entscheidung

Entscheidung Nr. 2010-8 QPC vom 18. Juni 2010

Eheleute L. [Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers]

Der Verfassungsrat ist am 10. Mai 2010 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Beschluss Nr. 12005 vom 7. Mai 2010) bezüglich einer von Frau Christiane L., geb. A., und Herrn Roger L. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel L. 451-1 und L. 452-1 bis L. 452-5 des Sozialgesetzbuches mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.
 
DER VERFASSUNGSRAT,
 
Unter Bezugnahme auf die Verfassung;
 
Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;
 
Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 46-2426 vom 30. Oktober 1946 über die Arbeitsunfallverhütung und die Arbeitsunfallentschädigung, sowie über beruflich bedingte Erkrankungen;
 
Unter Bezugnahme auf das Sozialgesetzbuch;
 
Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;
 
Unter Bezugnahme auf die für Herrn und Frau L. von der Rechtsanwaltskanzlei Ghestin, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 31. Mai 2010;
 
Unter Bezugnahme auf die für die Gesellschaft zur Förderung des Fremdenverkehrs von Alpe d’Huez (SATA) von Herrn RA Odent, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 31. Mai 2010;
 
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 31. Mai 2010;
 
Unter Bezugnahme auf die für das Unternehmen AXA France IARD von der Rechtsanwaltskanzlei Célice-Blancpain-Soltner, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 7. Juni 2010;
 
Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;
 
Nachdem Herr RA Jean-Pierre Ghestin für die Antragsteller, Herr RA Bruno Odent für die SATA, Herr RA Benoît Soltner für das Unternehmen AXA France IARD und Herr Thierry-Xavier Girardot, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2010 gehört worden sind;
 
Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;
 

  1. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 451-1 des Sozialgesetzbuches lautet: „Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel L. 452-1 bis L. 452-5, L. 454-1, L. 455-1, L. 455-1-1 und L. 455-2 kann vom Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolgern keine Klage nach gemeinem Recht zur Wiedergutmachung der in diesem Buch genannten Unfälle und Erkrankungen erhoben werden“;
     
  2. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 452-1 dieses Gesetzbuches bestimmt: „Ist für den Unfall eine unentschuldbare grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers oder seiner von ihm bestimmten Vertreter ursächlich, hat der Unfallgeschädigte oder seine Rechtsnachfolger gemäß den in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf eine ergänzende Entschädigung“;
     
  3. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 452-2 vorschreibt: „Tritt der im vorherigen Artikel genannte Fall ein, erhält der Geschädigte oder seine Rechtsnachfolger einen Zuschlag auf die ihm auf der Grundlage dieses Buches zustehende Entschädigung.
    „Wurde dem Geschädigten eine Kapitalabfindung zugesprochen, darf der Betrag des Zuschlags den Betrag der Entschädigung nicht übersteigen.
    „Wurde dem Geschädigten eine Rente zugesprochen, wird der Betrag des Zuschlags so festgesetzt, dass diese dem Geschädigten gewährte erhöhte Rente den Anteil des Jahresarbeitseinkommens, welcher der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, oder, bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit, die Höhe dieses Jahresarbeitseinkommens nicht übersteigt.
    „Im Falle eines Unfalls mit Todesfolge wird der Zuschlag festgesetzt, ohne dass dabei  die an alle Hinterbliebenen geleisteten Renten und Zuschläge den Betrag des Jahresarbeitseinkommens überschreiten dürfen; endet der Anspruch eines Hinterbliebenen auf eine Rente, wird der Betrag des Zuschlags, welcher der oder den zuletzt gezahlten Renten entspricht, angepasst, um die ursprünglich festgesetzte Gesamtsumme der erhöhten Renten beizubehalten; erlangt der überlebende Ehegatte seinen Rentenanspruch aus Artikel L. 434-9 Absatz 3 zurück, lebt der Zuschlag, den er bezog, zu seinen Gunsten wieder auf.
    „Das Jahresarbeitseinkommen sowie der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnte Zuschlag unterliegen der von Artikel L. 434-17 vorgesehenen Rentenanpassung.
    „Der Zuschlag wird von der Kasse gezahlt, die den geleisteten Betrag über die Auferlegung eines zusätzlichen Mitgliedsbeitrages zurückerlangt, dessen Satz und Dauer von der für die Rentenversicherung und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zuständigen Kasse auf Vorschlag der Ortskrankenkasse und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgesetzt wird, außer wenn der Rechtsweg vor den zuständigen Sozialgerichten beschritten wird.
    „Dieser Zusatzbeitrag kann nur befristet erhoben werden und sein Satz darf weder einen gewissen Teil des normalen Arbeitgeberbeitrages noch einen gewissen Anteil der für die Bemessungsgrundlage dienenden Arbeitsentgelte übersteigen.
    „Im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Unternehmens, ist das den fälligen Rentenbeträgen entsprechende Vermögen umgehend eintreibbar“;
     
  4. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 452-3 dieses Gesetzbuches lautet: „Unabhängig von dem Rentenzuschlag, den der Geschädigte gemäß der Vorschrift des vorangehenden Artikels erhält, hat dieser das Recht, vom Arbeitgeber vor den Sozialgerichten eine Wiedergutmachung für den von ihm aufgrund der körperlichen und seelischen Verletzungen  erlittenen Schaden, für die kosmetischen Beeinträchtigungen und die Minderung der Lebensqualität, sowie für den Schaden, der aufgrund des Verlustes oder der Einschränkung der Möglichkeit, beruflich aufzusteigen, entstanden ist, zu fordern. Beträgt der Invaliditätsgrad des Geschädigten 100 %, wird ihm des Weiteren eine pauschalierte Entschädigung zugesprochen, deren Betrag der Höhe des gültigen gesetzlichen Mindestlohnes entspricht.
    „Des Weiteren können im Falle eines Unfalls mit Todesfolge die von den Artikeln L. 434-7 ff.  genannten Hinterbliebenen, sowie die Verwandten in aufsteigender Linie und die Abkömmlinge, die keinen Anspruch auf eine Rente gemäß den Bestimmungen der zitierten Vorschriften haben, vor den Sozialgerichten vom Arbeitgeber eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden fordern.
    „Die Entschädigung für diese Beeinträchtigungen wird von der Kasse direkt an die Begünstigten überwiesen, die den entsprechenden Betrag anschließend vom Arbeitgeber wiedererlangt“;
     
  5. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 452-4 bestimmt: „Kommt über das Vorliegen der dem Arbeitgeber zur Last gelegten unentschuldbaren groben Fahrlässigkeit sowie über die Höhe der in Artikel L. 452-3 genannten Entschädigungen und Zuschläge keine gütliche Einigung zwischen der Kasse und dem Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolgern auf der einen und dem Arbeitgeber auf der anderen Seite zustande, entscheidet das zuständige Sozialgericht nach Anrufung durch den Geschädigten, dessen Rechtsnachfolger oder die Ortskrankenkasse. Der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger muss sich an die Kasse zwecks Feststellung der Streitgenossenschaft wenden. Gleiches gilt umgekehrt.
    „Der Urheber der unentschuldbaren groben Fahrlässigkeit haftet mit seinem persönlichen Vermögen für deren Folgen.
    „Der Arbeitgeber kann sich gegen die finanziellen Folgen einer eigenen unentschuldbaren groben Fahrlässigkeit oder einer solchen Fahrlässigkeit durch einen seiner von ihm bestimmten Vertreter in der Leitung des Unternehmens oder des Betriebes versichern.
    „Geeignete Maßnahmen zur Arbeitsunfallverhütung werden gemäß von einem Dekret festgelegten Voraussetzungen nach Rücksprache mit den Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durchgeführt.
    „Ist der Unfall durch eine unentschuldbare grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers verursacht worden, gegen den er sich versichert hat, kann die für die Rentenversicherung und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zuständige Kasse dem Arbeitgeber den in Artikel L. 242-7 genannten Zusatzbeitrag auferlegen. Das Aufkommen dieses Zusatzbeitrages wird dem Nationalen Fonds zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Erkrankungen zugewendet.
    „Die Leistung des von Artikel L. 452-2 vorgesehenen Zusatzbeitrages, sowie, im Falle der Veräußerung oder der Aufgabe des Unternehmens, die Zahlung des in demselben Artikel genannten Vermögens werden vorrangig gemäß den von den Artikeln L. 243-4 und L. 243-5 festgelegten Voraussetzungen und Rangfolgen gewährleistet“;
     
  6. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 452-5 vorschreibt: „Geht der Unfall auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Arbeitgebers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurück, hat der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger weiterhin das Recht, vom Unfallurheber nach den Regeln des gemeinen Rechts eine Entschädigung für den entstandenen Schaden zu fordern, sofern dieser Schaden nicht bereits durch die Vorschriften dieses Buches entschädigt wird.
    „Die Ortskrankenkassen sind gehalten, die von diesem Buch vorgesehenen Leistungen und Entschädigungen an den Geschädigten oder seine Rechtsnachfolger zu zahlen. Sie sind von Rechts wegen befugt, gegen den Unfallurheber Klage auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Summen zu erheben.
    „Werden in Anwendung dieses Artikels zusätzliche, dem Unfallverursacher auferlegte Entschädigungsleistungen in Form von Renten gewährt, müssen diese binnen zwei Monaten nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils oder nach Erzielung einer Einigung zwischen den Parteien vom Schuldner gemäß dem sich aus diesem Gesetzbuch ergebenden Satz an die Nationale Versorgungskasse geleistet werden.
    „Im von diesem Artikel vorgesehenen Fall kann die für die Rentenversicherung und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zuständige Kasse dem Arbeitgeber die Zahlung des in Artikel L. 242-7 genannten Zusatzbeitrages auferlegen“;
     
  7. In Erwägung dessen, dass diese gesetzlichen Bestimmungen nach Auffassung der Antragsteller gegen das Gleichheitsgebot und den Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten gemäß den Artikeln 1, 6 und 13 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, sowie gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung, der sich aus Artikel 4 dieser Erklärung ergibt, verstoßen; dass sie vortragen, die Regelungen über die Entschädigung von Arbeitsunfällen verhinderten, dass der Geschädigte vollumfänglich von seinem Arbeitgeber für seinen Schaden entschädigt wird, selbst dann, wenn dieser Schaden auf ein fehlerhaftes Handels des Arbeitgebers zurückgeht; dass die Regelung über den Zuschlag für den Fall, dass der Arbeitgeber unentschuldbar grob fahrlässig gehandelt hat, dem Unfallgeschädigten nicht erlaubt, eine Entschädigung für alle erlittenen Beeinträchtigungen zu erhalten; dass insbesondere diejenigen Schäden, die nicht von Artikel L. 452-3 des Sozialgesetzbuches aufgeführt werden, vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen sind; dass mit Ausnahme des Falles einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitgebers, diese Bestimmungen dem Geschädigten die Möglichkeit vorenthalten, nach den Verfahren des gemeinen Rechts eine Entschädigung für die erlittenen Beeinträchtigungen zu einzufordern;
     
  8. In Erwägung dessen, dass Artikel 34 der Verfassung bestimmt: „Durch Gesetz werden die Grundsätze geregelt für: […] das Arbeitsrecht […] und das Sozialrecht“; dass es dem Gesetzgeber jederzeit freisteht, im Rahmen seiner Zuständigkeit, neue Regelungen, deren Zweckmäßigkeit er beurteilt, zu erlassen, um verfassungsrechtliche Zielvorgaben zu erreichen oder diese miteinander in Einklang zu bringen, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis Vorgaben von Verfassungsrang nicht die gesetzlichen Gewährleistungen entzieht;
     
  9. In Erwägung dessen, dass Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 bestimmt, dass das Gesetz „für alle gleich sein [soll], mag es beschützen, mag es bestrafen“; dass das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber weder verbietet, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, noch aus Gründen des Allgemeininteresses vom Gleichheitssatz abzuweichen, solange in beiden Fällen, die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in direktem Zusammenhang mit dem Gesetz steht, welches sie begründet;
     
  10. In Erwägung dessen, dass Artikel 4 der Erklärung von 1789 bestimmt: „Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet“; dass aus dieser Bestimmung folgt, dass grundsätzlich jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, der den Schaden verschuldet hat, verpflichtet, ihn wiedergutzumachen; dass das Recht, die Haftung einzuklagen, die Umsetzung dieses verfassungsrechtlichen Gebots darstellt; dass dieses Gebot jedoch nicht der Möglichkeit des Gesetzgebers entgegensteht, aus Gründen des Allgemeininteresses die Voraussetzungen auszugestalten, gemäß welchen diese Haftung begründet wird; dass er daher aus einem solchen Grund des Allgemeininteresses Ausnahmen und Einschränkungen dieses Grundsatzes einrichten kann, sofern dies nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Geschädigten, sowie in die von Artikel 16 der Erklärung von 1789 gewährleistete Rechtsschutzgarantie führt;
     
  11. In Erwägung dessen, dass, erstens, das oben genannte Gesetz vom 30. Oktober 1946, als es eine Regelung der sozialen Sicherung gegen Arbeitsunfälle und beruflich bedingte Erkrankungen geschaffen hat, die Vorgaben des 11. Absatzes der Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946 umgesetzt hat, welcher lautet: „Sie [die Nation] sichert allen, vor allem den Kindern, den Müttern und den alten Arbeitern, den Schutz ihrer Gesundheit, materielle Sicherheit, Ruhe und Freizeit zu. Jeder Mensch, der wegen seines Alters, seines physischen oder geistigen Zustandes oder seiner wirtschaftlichen Lage arbeitsunfähig ist, hat das Recht, von der Gemeinschaft angemessene Mittel für den Unterhalt zu bekommen“;
     
  12. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel L. 111-1 des Sozialgesetzbuches die Verhütung und Wiedergutmachung von Arbeitsunfällen und beruflich bedingter Erkrankungen nach den vom Buch IV dieses Gesetzbuches festgelegten Voraussetzungen zu den Aufgaben des sozialen Sicherungssystems gehören; dass diese Gesetze die Verhütung von Arbeitsunfällen  und beruflich bedingter Erkrankungen, die Wiedergutmachung der Folgen solcher Ereignisse, sowie die Genesung, Rehabilitation und Wiedereingliederung in das Berufsleben von Arbeitnehmern zum Ziel haben, die Opfer eines solchen Unfalles geworden sind; dass zur Wiedergutmachung die Krankenkassen Sachleistungen, die Entschädigung für die vorübergehende oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten, sowie bestimmte Kosten übernehmen; dass gemäß Artikel L. 142-1 des Sozialgesetzbuches ein Organ für allgemeine Streitigkeiten der Sozialversicherung eingerichtet wird, dessen Aufgabe es ist, Rechtsstreite aufgrund der Anwendung der Gesetze und Verordnungen über das soziale Sicherungssystem und landwirtschaftliche Zusatzversicherungen beizulegen, die ihrem Wesen nach nicht einer anderen Gerichtsbarkeit unterliegen;
     
  13. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel L. 241-5 des Sozialgesetzbuches über die Finanzquellen des sozialen Sicherungssystems, die Beitragsleistungen wegen Arbeitsunfällen und beruflich bedingter Erkrankungen ausschließlich zu Lasten des Arbeitgebers gehen; dass Artikel L. 242-7 bestimmt, dass die Höhe der als Beitragsleistung erfolgten Zahlungen des Arbeitgebers je nach den vom Arbeitgeber ergriffenen Verhütungs- oder Behandlungsmaßnahmen einerseits, oder außergewöhnlichen Betriebsgefahren oder sich aus der Nichtbeachtung der Verhütungsmaßnahmen ergebenden außergewöhnlichen Gefahren andererseits, unterschiedlich ausfallen kann; dass die Übernahme der auf diese Art und Weise finanzierten Kosten für die Leistungen und Entschädigungen den Krankenkassen obliegt, vorbehaltlich der fortbestehenden persönlichen Haftung des Arbeitgebers im Falle unentschuldbarer grober Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung;
     
  14. In Erwägung dessen, dass die gerügten Bestimmungen dem Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolgern einen Anspruch auf Entschädigung für einen erlittenen Arbeitsunfall oder eine beruflich bedingte Erkrankung zuerkennen und ihm im Streitfall das Recht einräumen, vor den Sozialgerichten zu klagen, ohne ihm dabei das Recht zu verwehren, im Falle einer unentschuldbaren groben Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegen den Arbeitgeber Klage zu erheben; dass es dem Gesetzgeber, um einerseits das Recht der Geschädigten schuldhafter Handlungen, eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu erhalten, und andererseits die Anforderungen aus dem 11. Absatz der Präambel von 1946 miteinander in Einklang zu bringen, freistand mit den Artikeln L. 431-1 ff. des Sozialgesetzbuches eine besondere Entschädigungsregelung zu schaffen, die zum Teil an die Stelle der Haftung des Arbeitgebers tritt;
     
  15. In Erwägung dessen, dass, zweitens, in Anbetracht der besonderen Situation, in der sich der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berufstätigkeit befindet, die vom allgemeinen Verschuldenshaftungsrecht abweichende Regelung, die sich in Bezug auf die von der Sozialversicherung gezahlten Leistungen und Entschädigungen aus den eben genannten Artikeln des Sozialgesetzbuches ergibt, in direktem Zusammenhang mit dem von Buch IV dieses Gesetzbuches verfolgten Ziel der Wiedergutmachung von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Erkrankungen steht;
     
  16. In Erwägung dessen, dass, drittens, in Anwendung der Vorschriften des Titels II von Buch IV des Sozialgesetzbuches die für Geschädigte von Arbeitsunfällen oder beruflich bedingten Erkrankungen notwendigen Sachleistungen vollständig von der Krankenkasse übernommen und gezahlt werden; dass während des Zeitraums einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit der Geschädigte ein Verletztengeld zum Ausgleich für seinen Verdienstausfall erhält; dass dem Geschädigten im Falle dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine pauschalierte Entschädigung zukommt, bei deren Berechnung insbesondere die Höhe seines Arbeitseinkommens und sein Invaliditätsgrad berücksichtigt werden; dass dieser Anspruch auf Entschädigung dem Arbeitnehmer selbst im Falle eigenen, auch groben, Verschuldens offensteht, wenn der Unfall sich bei seiner Arbeit oder auf dem Weg zum oder von seinem Arbeitsplatz zugetragen hat oder wenn es sich um eine beruflich bedingte Erkrankung handelt; dass unabhängig von der Situation des Arbeitgebers die Entschädigungen dem Arbeitnehmer oder, wenn dieser verschieden ist, seinen Rechtsnachfolgern von der Krankenkasse gezahlt werden; dass der Arbeitnehmer oder seine Rechtsnachfolger daher keine Haftungsklage gegen den Arbeitgeber erheben und dessen Verschulden beweisen muss; dass diese Bestimmungen den automatischen Charakter, die rasche Leistung und die Gewissheit einer Entschädigung für Arbeitsunfälle und beruflich bedingte Erkrankungen gewährleisten; dass sie ebenfalls die Belastung berücksichtigen, die alle gezahlten Leistungen darstellen; dass daher, wenn keine unentschuldbare grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers vorliegt, die pauschalierte Entschädigung für den Lohnausfall oder die Erwerbsunfähigkeit, die Ausschließung bestimmter Beeinträchtigungen und das Vorliegen eines rechtlichen Hindernisses, welches dem Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolgern verwehrt, gegen den Arbeitgeber zu klagen, gegenüber den verfolgten Zielen des Allgemeininteresses keine unverhältnismäßigen Eingriffe darstellen;
     
  17. In Erwägung dessen, dass wenn eine unentschuldbare grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers für den Unfall oder die Erkrankung verantwortlich ist, der Geschädigte oder, im Todesfall, dessen Rechtsnachfolger einen Zuschlag auf die ihm zustehenden Entschädigungen erhält; dass gemäß Artikel L. 452-2 des Sozialgesetzbuches der Zuschlag auf die je nach Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten festgelegte Kapitalabfindung oder Rente den Betrag der zugesprochenen Kapitalabfindung oder des Arbeitseinkommens nicht übersteigen darf; dass in Anbetracht der vorhin genannten verfolgten Ziele des Allgemeininteresses die Festsetzung einer Höchstgrenze dieser Entschädigung, welche dazu bestimmt ist, den Verdienstausfall aufgrund der Erwerbsunfähigkeit auszugleichen, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtsgüter der Geschädigten von Arbeitsunfällen oder beruflich bedingter Erkrankungen darstellt;
     
  18. In Erwägung dessen, dass im Übrigen unabhängig von diesem Zuschlag, der Geschädigte oder, im Todesfall, seine Rechtsnachfolger, vor den Sozialgerichten vom Arbeitgeber die Wiedergutmachung bestimmter, von Artikel L. 452-3 des Sozialgesetzbuches aufgeführter Schadensarten einfordern kann; dass bei Vorliegen einer unentschuldbaren groben Fahrlässigkeit des Arbeitgebers, die Bestimmungen dieses Gesetzes den Geschädigten solcher Handlungen jedoch nicht die Möglichkeit verwehren dürfen, vor diesen Gerichten vom Arbeitgeber Wiedergutmachung für alle nicht von Buch IV des Sozialgesetzbuches abgedeckten Schäden einzufordern, ansonsten läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte dieser Geschädigten vor;
     
  19. In Erwägung dessen, dass aus allen diesen Ausführungen folgt, dass unter dem in der Erwägung 18 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt die gerügten Bestimmungen weder gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung, noch gegen das Gleichheitsgebot, noch gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstoßen,
     
    ENTSCHEIDET:
     
    Artikel 1 - Unter dem in der Erwägung 18 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt sind die Vorschriften der Artikel L. 451-1 und L. 452-2 bis L. 452-5 des Sozialgesetzbuches verfassungsgemäß.
     
    Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.
     
    Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 17. Juni 2010, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL, Jean-Louis PEZANT und Pierre STEINMETZ.

Les abstracts

  • 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
  • 1.3. PRINCIPES AFFIRMÉS PAR LE PRÉAMBULE DE LA CONSTITUTION DE 1946
  • 1.3.12. Alinéa 11
  • 1.3.12.1. Droit à des moyens convenables d'existence, protection de la santé et de la sécurité matérielle
  • 1.3.12.1.1. Droit à la protection sociale

En instaurant un régime d'assurance sociale des accidents du travail et des maladies professionnelles, la loi n° 56-2426 du 30 octobre 1946 a mis en œuvre les exigences énoncées par le onzième alinéa du Préambule de la Constitution du 27 octobre 1946.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 11, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.1. NOTION DE " DROITS ET LIBERTÉS QUE LA CONSTITUTION GARANTIT " (art. 61-1)
  • 4.1.1. Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789
  • 4.1.1.3. Article 4

Saisi d'une question prioritaire de constitutionnalité portant sur le régime d'indemnisation applicable aux victimes d'accidents du travail, le Conseil l'examine au regard du principe de responsabilité qui découle de l'article 4 de la Déclaration de 1789.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.1. NOTION DE " DROITS ET LIBERTÉS QUE LA CONSTITUTION GARANTIT " (art. 61-1)
  • 4.1.1. Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789
  • 4.1.1.4. Article 6

Saisi d'une question prioritaire de constitutionnalité portant sur le régime d'indemnisation applicable aux victimes d'accidents du travail, le Conseil l'examine au regard du principe d'égalité devant la loi.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 9, 15, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.2. PRINCIPES GÉNÉRAUX APPLICABLES AUX DROITS ET LIBERTÉS CONSTITUTIONNELLEMENT GARANTIS
  • 4.2.3. Liberté et responsabilité
  • 4.2.3.1. Affirmation du principe

Il résulte de la liberté proclamée par l'article 4 de la Déclaration de 1789 qu'en principe, tout fait quelconque de l'homme qui cause à autrui un dommage oblige celui par la faute duquel il est arrivé à le réparer. La faculté d'agir en responsabilité met en œuvre cette exigence constitutionnelle. Toutefois, cette dernière ne fait pas obstacle à ce que le législateur aménage, pour un motif d'intérêt général, les conditions dans lesquelles la responsabilité peut être engagée. Il peut ainsi, pour un tel motif, apporter à ce principe des exclusions ou des limitations à condition qu'il n'en résulte une atteinte disproportionnée ni aux droits des victimes d'actes fautifs ni au droit à un recours juridictionnel effectif qui découle de l'article 16 de la Déclaration de 1789.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 10, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.2. PRINCIPES GÉNÉRAUX APPLICABLES AUX DROITS ET LIBERTÉS CONSTITUTIONNELLEMENT GARANTIS
  • 4.2.3. Liberté et responsabilité
  • 4.2.3.2. Applications

Les dispositions du titre IV du code de la sécurité sociale sur les accidents du travail confèrent à la victime ou à ses ayants droit un droit à indemnisation du dommage résultant d'un accident du travail ou d'une maladie professionnelle et, en cas de litige, un droit de recours devant les juridictions de la sécurité sociale sans supprimer leur droit d'action contre l'employeur en cas de faute inexcusable ou intentionnelle. Pour concilier le droit des victimes d'actes fautifs d'obtenir la réparation de leur préjudice avec la mise en œuvre des exigences résultant du onzième alinéa du Préambule de 1946, il était loisible au législateur d'instaurer par les articles L. 431-1 et suivants du code de la sécurité sociale un régime spécifique de réparation se substituant partiellement à la responsabilité de l'employeur.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 14, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)

Les dispositions du titre II du livre IV du code de la sécurité sociale garantissent l'automaticité, la rapidité et la sécurité de la réparation des accidents du travail et des maladies professionnelles. Elles prennent également en compte la charge que représente l'ensemble des prestations servies. Par suite, en l'absence de faute inexcusable de l'employeur, la réparation forfaitaire de la perte de salaire ou de l'incapacité, l'exclusion de certains préjudices et l'impossibilité, pour la victime ou ses ayants droit, d'agir contre l'employeur, n'instituent pas des restrictions disproportionnées par rapport aux objectifs d'intérêt général poursuivis.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 16, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)

Lorsque l'accident ou la maladie est dû à la faute inexcusable de l'employeur, la victime ou, en cas de décès, ses ayants droit reçoivent une majoration des indemnités qui leurs sont dues. En vertu de l'article L. 452-2 du code de la sécurité sociale, la majoration du capital ou de la rente allouée en fonction de la réduction de capacité de la victime ne peut excéder le montant de l'indemnité allouée en capital ou le montant du salaire. Au regard des objectifs d'intérêt général poursuivis par le législateur et énoncés au considérant précédent, le plafonnement de cette indemnité destinée à compenser la perte de salaire résultant de l'incapacité n'institue pas une restriction disproportionnée aux droits des victimes d'accident du travail ou de maladie professionnelle.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 17, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)

Indépendamment de la majoration d'indemnité allouée à la victime d'un accident du travail en cas de faute inexcusable, la victime ou, en cas de décès, ses ayants droit peuvent, devant la juridiction de sécurité sociale, demander à l'employeur la réparation de certains chefs de préjudice énumérés par l'article L. 452-3 du code de la sécurité sociale. En présence d'une faute inexcusable de l'employeur, les dispositions de ce texte ne sauraient toutefois, sans porter une atteinte disproportionnée au droit des victimes d'actes fautifs, faire obstacle à ce que ces mêmes personnes, devant les mêmes juridictions, puissent demander à l'employeur réparation de l'ensemble des dommages non couverts par le livre IV du code de la sécurité sociale. Réserve.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 18, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.10. AUTRES DROITS ET PRINCIPES SOCIAUX
  • 4.10.1. Droit à la protection sociale (alinéa 11 du Préambule de la Constitution de 1946)
  • 4.10.1.1. Champ d'application
  • 4.10.1.1.2. Maladie

En instaurant un régime d'assurance sociale des accidents du travail et des maladies professionnelles, la loi du 30 octobre 1946 susvisée a mis en œuvre les exigences énoncées par le onzième alinéa du Préambule de la Constitution du 27 octobre 1946.
Les article L. 451-1 et suivants du code de la sécurité sociale confèrent à la victime ou à ses ayants droit un droit à indemnisation du dommage résultant d'un accident du travail ou d'une maladie professionnelle et, en cas de litige, un droit de recours devant les juridictions de la sécurité sociale sans supprimer leur droit d'action contre l'employeur en cas de faute inexcusable ou intentionnelle. Pour concilier le droit des victimes d'actes fautifs d'obtenir la réparation de leur préjudice avec la mise en œuvre des exigences résultant du onzième alinéa du Préambule de 1946, il était loisible au législateur d'instaurer par les articles L. 431-1 et suivants du code de la sécurité sociale un régime spécifique de réparation se substituant partiellement à la responsabilité de l'employeur.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 11, 14, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)
  • 5. ÉGALITÉ
  • 5.1. ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
  • 5.1.4. Respect du principe d'égalité : différence de traitement justifiée par une différence de situation
  • 5.1.4.10. Droit social
  • 5.1.4.10.7. Droit du travail et droit syndical

Compte tenu de la situation particulière du salarié dans le cadre de son activité professionnelle, la dérogation au droit commun de la responsabilité pour faute, résultant des règles relatives aux prestations et indemnités versées par la sécurité sociale en application des articles L. 451-1 et suivants du code de la sécurité sociale, est en rapport direct avec l'objectif de réparation des accidents du travail et des maladies professionnelles visé par le livre IV de ce code.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 15, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)
  • 16. RÉSERVES D'INTERPRÉTATION
  • 16.10. DROIT SOCIAL
  • 16.10.15. Indemnisation des accidents du travail (art. L.412-8, L.413-12 et L. 452-3 du CSS, art. 34 du décret n° 57-245)

Indépendamment de la majoration d'indemnité allouée à la victime d'un accident du travail en cas de faute inexcusable, la victime ou, en cas de décès, ses ayants droit peuvent, devant la juridiction de sécurité sociale, demander à l'employeur la réparation de certains chefs de préjudice énumérés par l'article L. 452-3 du code de la sécurité sociale. En présence d'une faute inexcusable de l'employeur, les dispositions de ce texte ne sauraient toutefois, sans porter une atteinte disproportionnée au droit des victimes d'actes fautifs, faire obstacle à ce que ces mêmes personnes, devant les mêmes juridictions, puissent demander à l'employeur réparation de l'ensemble des dommages non couverts par le livre IV du code de la sécurité sociale. Réserve.

(2010-8 QPC, 18 Juni 2010, cons. 18, Journal officiel du 19 juin 2010, page 11149, texte n° 71)
À voir aussi sur le site : Communiqué de presse, Commentaire, Dossier documentaire, Décision de renvoi Cass., Références doctrinales.